des Quartiervereins Brugg-West
(Stand 22. März 2019)
Gegründet am 3. Februar 1937
Zur besseren Lesbarkeit werden nachstehend die personenbezogenen Ausdrücke nur in der männlichen Form verwendet.
Name und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen Quartierverein Brugg West besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Brugg.
Artikel 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt
a) die Wahrung der öffentlichen Interessen
b) die Förderung der Zusammengehörigkeit
c) die Durchführung von kulturellen und geselligen Anlässen
für alle westlich des Bahndammes gelegenen Quartiere sowie Einwohner angrenzender Gebiete ohne eigenen aktiven Quartierverein.
Im Rahmen der Zweckbestimmung Lit. a kann er Vorschläge unterstützen und einreichen und zu Sachvorlagen Stellung nehmen.
Mitgliedschaft
Artikel 3
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
3.1 Aktivmitglied
Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Tätigkeitsgebiet des Vereins (Art. 2) hat.
3.2 Passivmitglied
Passivmitglieder sind Gönner und Freunde, sowie Personen, die infolge Wegzuges die Aktivmitgliedschaft verlieren, ohne den Austritt aus dem Verein zu erklären.
3.3 Ehrenmitglied
Wer sich in besonderer Weise zum Wohlergehen des Quartiervereins Brugg-West verdient gemacht hat, kann auf Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Artikel 4
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, Bezahlung des Jahresbeitrages und Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.
Artikel 5
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, möglich nur jeweils auf Ende eines Vereinsjahres
b) durch Wegzug; ohne schriftliche Austrittserklärung erfolgt Umwandlung in Passiv-Mitgliedschaft
c) durch begründeten Ausschluss bei
– nicht Bezahlung des Mitgliederbeitrages nach vorhergehender einmaliger Mahnung
– bei einem Verhalten, dass gegen die Statuten verstösst oder das dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet.
Der Ausschluss erfolgt bei Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge durch den Vorstand. In diesem Fall kann das Mitglied den Ausschlussentscheid an die nächste Generalversammlung weiterziehen.
In allen anderen Fällen erfolgt der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Organisation
Artikel 6
Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) 2 Rechnungsrevisoren
Artikel 7
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel aller Aktivmitglieder verlangt wird oder so oft der Vorstand dies für nötig erachtet.
Die Einberufung der Generalversammlung, sowie der ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung und/oder durch Publikation im Brugger Generalanzeiger unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder können Anträge an die Generalversammlung stellen, diese sind bis 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Generalversammlung obliegen:
a) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
d) Beschlussfassung über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Passiv-Mitglieder können zur Generalversammlung eingeladen werden, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Artikel 8
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die Festlegung der Mitgliederzahl, die Wahl des Vorstandes sowie die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten erfolgen durch die Generalversammlung. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Dem Vorstand obliegen:
a) Führung des Vereins nach Massgabe der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung
b) Vertretung des Vereins nach aussen; das Zeichnungsrecht erfolgt zu zweien durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstands
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
e) alle weiteren Geschäfte, die durch Gesetz oder diese Statuten nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Der Vorstand wird jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 9
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt gleich jener des Vorstandes zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Mitgliederbeiträge/Haftung
Artikel 10
Aktivmitglieder und Passivmitglieder haben jährlich mit Fälligkeit längstens bis Ende Juni des Vereinsjahres einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung entbunden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Artikel 11
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder.
Artikel 12
Bei einer Auflösung des Vereins ist das nach durchgeführter Liquidation noch vorhandene Vermögen für eine Dauer von zwei Jahren der Stadtkanzlei Brugg zur ordentlichen Verwaltung zu übergeben.
Erfolgt in dieser Zeit keine Neugründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung, örtlich eingeschränkt gemäss Artikel 2, ist das Vermögen dem Kinderspital Brugg zur freien Verfügung zu übergeben.
Artikel 13
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. März 2019 angenommen worden und ersetzen jene vom März 2010 vollumfänglich, sie sind mit Datum der Annahme in Kraft getreten.